Nachhaltigkeits­bezogene Offenlegungen

Hier finden Sie den Bericht zur nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegung der BENDURA BANK AG.

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Offenlegung gem. Art. 3 VERORDNUNG (EU) 2019/2088

In Übereinstimmung mit dem Nachhaltigkeitsverständnis der Europäischen Union, ist Nachhaltigkeit nicht nur auf ökologische Aspekte zu begrenzen, sondern soll vielmehr das gesamte ESG-Spektrum (Environment, Social und Governance) berücksichtigen. Als Nachhaltigkeitsrisiken werden ESG-Einflussfaktoren angesehen, deren Eintreten sich tatsächlich oder potenziell negativ auf den Wert einer Investition auswirken kann. Grundsätzlich werden Nachhaltigkeitsrisiken in physische Risiken, Transitionsrisiken und weitere Nachhaltigkeitsrisiken (z. B. Sozialwesen und Unternehmensführung) unterschieden.

Wir sind uns über kurz-, mittel-, und langfristige Änderungen in unserem Tätigkeitsumfeld aufgrund von Nachhaltigkeitsrisiken bewusst. Deswegen werden relevante Trends erfasst, beobachtet und aus der Analyse Schlüsse zum besseren Verständnis der Auswirkung relevanter Nachhaltigkeitsfaktoren gewonnen. Grundsätzlich ist zu beachten, dass Nachhaltigkeitsrisiken keine eigenständige Risikokategorie abbilden, sondern unter die bereits bestehenden, klassischen Risikoarten subsumiert werden müssen.

Wir begrenzen sämtliche Risiken durch eine langfristig ausgerichtete Strategie und unterziehen die Geschäfts- und Risikostrategie einer umfassenden Überprüfung und nehmen gegebenenfalls Anpassungen vor.

Nachhaltigkeitsrisiken haben derzeit nach unserer Einschätzung keine Auswirkungen auf die Rendite der zur Verfügung gestellten Finanzprodukte im Rahmen der Vermögensverwaltung und auf die Rendite der Finanzprodukte, die Gegenstand der Anlageberatung sind. Zudem resultieren aufgrund der aktuellen Datenlage und rechtlicher Entwicklungen Unsicherheiten bei der Berechnung und beim Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken.

Aus diesen Gründen werden Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen, die im Rahmen von Vermögensverwaltungslösungen für Kunden getroffen werden, nicht einbezogen. Ebenso werden Nachhaltigkeitsrisiken nicht bei der Anlageberatung berücksichtigt.

Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

Die Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen (sog. „Principal Adverse Impacts“ = PAI’s) ist massgeblich von der Verfügbarkeit relevanter Informationen am Markt abhängig. Es besteht die Möglichkeit, dass erforderliche Daten nicht für alle Vermögensgegenstände in ausreichendem Umfang und/ oder in der erforderlichen Qualität verfügbar sind.

Keine Berücksichtigung negativer Auswirkungen von Anlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

Zusätzlich bestehen nach der Veröffentlichung der endgültigen technischen Regulierungsstandards der Europäischen Kommission (C(2022) 1931 final) weiterhin ungeklärte Detailfragen im Hinblick auf die konkreten Anforderungen an die Messung und Ausweisung der PAI’s. Aus diesen Gründen haben wir uns entschieden bei der Anlageberatung und Vermögensverwaltung, die negativen Auswirkungen von Anlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren vorerst nicht zu berücksichtigen.

Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik (Art. 5)

Das Vergütungssystem des Unternehmens zielt auf ein risikobewusstes Verhalten ab, wobei auch die Nachhaltigkeitsthematik und die in diesem Zusammenhang stehenden Risiken berücksichtigt werden. Daraus resultieren eine markt- und funktionsgerechte fixe Vergütung sowie eine ergebnisorientierte variable Vergütung.

Mit dieser Kombination werden die Interessen der Eigentümer, des Unternehmens und Mitarbeitenden gleichermassen berücksichtigt sowie eine nachhaltige und positive Entwicklung der Bank sichergestellt. Aufgrund der deutlichen Übergewichtung der fixen gegenüber einer etwaigen variablen Vergütung werden das verantwortungsvolle, nachhaltige und risikobewusste Verhalten der Mitarbeitenden, welches somit neben anderen Risiken auch den Nachhaltigkeitsrisiken Rechnung trägt, gefördert sowie Fehlanreize vermieden.

Die Vergütungspolitik setzt somit keine Anreize zur Übernahme von exzessiven Risiken (einschließlich Nachhaltigkeitsrisiken), die mit der Risikopolitik des Unternehmens unvereinbar wären.